SV Wackersberg – Arzbach

SATZUNG

Satzung des Sportverein Wackersberg – Arzbach e.V.

1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Wackersberg – Arzbach e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wackersberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
München unter der Nummer VR 100105 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) und Mitglied der zuständigen Landesfachverbände soweit Abteilungen hierfür im Verein bestehen.

Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

2 | Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem
zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

3 | Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt derzeit durch die Ausübung der
Sportarten Fußball, Skifahren, Jodo, Sportschützen, Kegeln, Drachen- und Gleitschirmfliegen, Turnen und Gymnastik.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der
Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines
effizienten Sportbetriebes möglich ist.

4 | Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz soll zeitnah geltend gemacht werden.
(7) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2
und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(8) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen
Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen
Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.

5 | Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit
Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der
Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

6 | Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines
Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen
ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder
Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder
Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so
entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die
Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für
den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen,
zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die
Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines
Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht
fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines
Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird
der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist
beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern,
zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen
Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) derzeit frei
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes
oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit
der Beschlussfassung ein
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
jedoch unberührt.

7 | Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus im
ersten Quartal eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht
so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem
Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag
gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein
Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden.
Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.
(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer
zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-
fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der
Beitragsordnung ist möglich.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der
Anschrift mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzt.
(7) Bei Eintritt nach dem 30.06. wird der Beitrag zur Hälfte berechnet.8 | Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung

9 | Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• 1. Kassier
• 2. Kassier
• Schriftführer
• Jugendleiter
• Technischer Leiter

(2) Der 1. Vorstand und 2. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie
sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB und vertreten je einzeln. Dem 2. Vorstand obliegt im
Innenverhältnis die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer
Verhinderung des 1. Vorstands Gebrauch zu machen.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit
erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen
werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine
Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur
nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein
weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann eine
Geschäftsordnung erlassen.
(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind,
beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat
der 1. Vorstand 2 Stimmen.
(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

10 | Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes
• den Abteilungsleitern
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte
Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach
Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch
den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied
einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der
Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben
übertragen.

11 | Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim
Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand in der örtlichen Tagespresse, derzeit dem Tölzer
Kurier. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der
Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine
Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des
Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime
Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
• Wahl und Abberufung des/der Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über
Vereinsordnungen
• Beschlussfassung über das Beitragswesen
• Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
• Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
• Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf
Vorschlag des Vorstandes
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

12 | Kassenprüfung
(1) Die/der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählte/n Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von
Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind
sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das
Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind
in der Finanzordnung geregelt.

13 | Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des
Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den
Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in
ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2
Jahren.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen
Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist,
gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

14 | derzeit frei

15 | Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die jeweils gültige
Ehrenamtspauschale € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins
abgedeckt sind.

16 | Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen,
die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der
Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende
personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse,
Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit,
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im
Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient
zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben
bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden
ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur
Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener
Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken
verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen
aufbewahrt.

17 | Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die
Gemeinde Wackersberg.18 | Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die
weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle
Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

19 | Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.04.2015 geändert und in der
vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.